EWKFondsG 2025: Jetzt Verpackungspflichten prüfen & handeln

Seit dem 1. Januar 2024 gilt in Deutschland das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG). Es regelt, wie sich bestimmte Hersteller von Einwegkunststoffprodukten an den Kosten für Sammlung, Reinigung und Entsorgung im öffentlichen Raum beteiligen.

Für Unternehmen, die Lebensmittel in Einwegverpackungen anbieten, stellt sich nun die Frage: Bin ich betroffen? Und wenn ja: Was ist zu tun – und welche Verpackungen kommen infrage?

Was regelt das EWKFondsG?

Das Gesetz betrifft Einwegverpackungen mit Kunststoffanteil, die nach einmaligem Gebrauch zu Abfall werden – insbesondere To-Go-Behälter, Becher oder beschichtete Lebensmittelverpackungen. Wer solche Produkte erstmals gewerblich in Verkehr bringt, muss sich registrieren, jährlich Mengen melden und einen Kostenbeitrag leisten.

Für viele Betriebe im Bäckerei-, Feinkost- oder Foodservicebereich kann das zutreffen – je nachdem, welche Verpackung und welches Material eingesetzt wird.

Was müssen betroffene Betriebe tun?

Wenn Sie eine Verpackung nutzen, die unter die Kategorien des Gesetzes fällt, sind folgende Schritte erforderlich:

  • Registrierung beim Umweltbundesamt
  • Jährliche Meldung der in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen
  • Zahlung einer Abgabe an den Einwegkunststofffonds

Die erste Frist zur Meldung für das Jahr 2024 ist der 15. Mai 2025.

Wann besteht keine Pflicht?

Nicht alle Verpackungen fallen unter das Gesetz. Ausgenommen sind insbesondere:

  • Verpackungen, die ohne Kunststoffanteil auskommen
  • Verpackungen, die nicht in den öffentlichen Raum gelangen
  • Produkte, die nicht unter die Kategorien der Anlage 1 zum Gesetz fallen

Für Unternehmen eröffnet das die Möglichkeit, bereits bei der Materialwahl aktiv zu entscheiden, ob das EWKFondsG greift oder nicht.

Barriere-Karton: Eine Verpackungslösung ohne Kunststoffanteil

Für viele Anwendungen im Lebensmittelbereich – etwa Tortenverpackungen, Donutschachteln oder Snackboxen – bietet Ebro Color eine alternative Lösung: den Barriere-Karton kunststofffrei (GTB).

Dieser Spezialkarton verfügt über eine wasserbasierte Fettbarriere, kommt ohne Kunststoffbeschichtung aus und eignet sich für Lebensmittel mit mittlerem Fett- oder Feuchtigkeitsgehalt – nicht jedoch für flüssige Inhalte.

  • Recyclingfähig als Papier
  • Industriell kompostierbar (DIN EN 13432)
  • Frei von PFAS und Folienkaschierung

Verpackungen aus diesem Material gelten nicht als Einwegkunststoffprodukte im Sinne des Gesetzes – eine Registrierung nach EWKFondsG ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Für welche Anwendungen ist der Barriere-Karton geeignet?

Der Karton eignet sich besonders für:

  • Kuchen- und Tortenverpackungen
  • Burger-, Sandwich- oder Sushi-Schachteln
  • Verpackungen für trockene, fettige oder gekühlte Lebensmittel
  • Donuts, Cookies, Müsli, Schokolade, Backwaren

Für sehr feuchte oder flüssige Produkte empfehlen sich andere Materialien mit geeigneter Schutzfunktion.

Fazit: Gut informiert entscheiden

Das Einwegkunststofffondsgesetz bringt neue Anforderungen für bestimmte Verpackungslösungen mit sich. Gleichzeitig bestehen verschiedene Möglichkeiten, die passende Verpackung rechtssicher und materialgerecht auszuwählen – sei es mit oder ohne Kunststoffanteil.

Unser Ziel ist es, Ihnen praxisgerechte, nachhaltige und gesetzeskonforme Materialien anzubieten. Gerne beraten wir Sie, ob unser Barriere-Karton kunststofffrei (GTB) oder ein anderes Material für Ihre Anwendung sinnvoll ist – und welche gesetzlichen Regelungen im Einzelfall gelten.

Sprechen Sie uns an – wir helfen Ihnen gerne weiter.

Einwegkunststofffondsgesetz EWKFondsG - Was Sie über To-Go-Verpackungen wissen sollten
Einwegkunststofffondsgesetz EWKFondsG - Was Sie über To-Go-Verpackungen wissen sollten

 

Hinweis: Dieser Blogartikel stellt keine Rechtsberatung dar. Bei Unsicherheiten wird empfohlen, spezialisierte Beratung in Anspruch zu nehmen, um die gesetzlichen Anforderungen vollständig zu erfüllen.

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