Was die Richtlinien 94/62/EG und 97/129/EG regeln
Viele Unternehmen stellen sich bei neuen Verpackungslösungen dieselben Fragen: Muss ein Materialcode aufgedruckt werden? Welcher Code ist korrekt? Und gilt das auch für biobasierte Materialien?
Die rechtliche Grundlage hierfür bilden zwei zentrale EU-Rechtsakte: die Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle sowie die Richtlinie 97/129/EG zum Identifikationssystem für Verpackungsmaterialien.
1. Richtlinie 94/62/EG – Der europäische Rahmen für Verpackungen
Die Richtlinie 94/62/EG legt die grundlegenden Anforderungen an Verpackungen fest, die in der EU in Verkehr gebracht werden.
Wesentliche Ziele sind insbesondere:
- Vermeidung und Reduzierung von Verpackungsabfällen
- Förderung von Wiederverwendung und Recycling
- Sicherstellung der Verwertbarkeit von Verpackungsmaterialien
- Harmonisierung der Anforderungen im Binnenmarkt
Sie definiert jedoch keine konkreten Materialcodes, sondern schafft den rechtlichen Rahmen.
2. Richtlinie 97/129/EG – Das Identifikationssystem für Verpackungsmaterialien
Die Richtlinie 97/129/EG ergänzt diesen Rahmen durch ein standardisiertes System zur Materialkennzeichnung.
Sie definiert:
- Materialkategorien (z. B. PAP für Papier/Karton, PP für Polypropylen, GL für Glas)
- numerische Codes innerhalb der Materialgruppen
- die einheitliche Struktur der Kennzeichnung
Wichtig ist dabei: Verpackungen werden nach Materialart, nicht nach Herkunft des Rohstoffs, klassifiziert.
Beispiele für häufige Materialcodes
- Faltschachteln aus Vollkarton (nicht gewellt) → PAP 21
- Wellpappe → PAP 22
- Polypropylen → PP 05
- Glas → GL 70–79
3. Ist die Materialkennzeichnung verpflichtend?
Auf EU-Ebene gilt: Die Verwendung des Materialcodes ist grundsätzlich freiwillig, sofern keine nationale Sonderregelung besteht.
Wenn eine Kennzeichnung erfolgt, muss sie den Vorgaben der Richtlinie 97/129/EG entsprechen. Ein eigenes, frei gewähltes System ist nicht zulässig.
Einzelne Mitgliedstaaten können zusätzliche Anforderungen vorsehen. Daher ist die konkrete Marktsituation stets landesspezifisch zu prüfen.
4. Wie werden biobasierte Materialien eingeordnet?
Auch bei innovativen Materialien gilt das gleiche Prinzip: Die Einstufung erfolgt nach Materialkategorie – nicht nach pflanzlicher Herkunft.
Beispiele
- Zuckerrohrkarton (Bagasse) → Papier/Karton → PAP 21
- Graskarton → Papier/Karton → PAP 21
- Recyclingkarton → Papier/Karton → PAP 21
Eine eigenständige EU-Materialkategorie für „Bio“, „Biomasse“ oder „nachwachsend“ existiert nicht.
5. Zusammenhang mit Recycling und Entsorgung
Die Materialkennzeichnung dient in erster Linie der Identifizierbarkeit im Recyclingprozess. Für Papier- und Kartonverpackungen bedeutet das:
- Einordnung in bestehende Altpapierströme
- Integration in etablierte Recyclingverfahren
- keine separate Abfallkategorie für biobasierte Faserstoffe
Die rechtliche Einstufung beeinflusst somit direkt die korrekte Entsorgung.
6. Was bedeutet das für Unternehmen?
Für Hersteller und Inverkehrbringer von Verpackungen ergeben sich daraus drei zentrale Punkte:
- Die Materialklassifizierung richtet sich nach der Stoffgruppe, nicht nach dem Rohstoff.
- Wird eine Kennzeichnung angebracht, muss sie normkonform erfolgen.
- Nationale Besonderheiten können zusätzliche Anforderungen auslösen.
Gerade bei nachhaltigen oder innovativen Materialien ist eine saubere rechtliche Einordnung wichtig, um Fehlkennzeichnungen oder irreführende Angaben zu vermeiden – insbesondere bei nachhaltigen Verpackungen.