Neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR) tritt heute in Kraft – Was bedeutet das für Verpackungen aus Karton?
Seit dem 11. Februar 2025 gilt die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR d.h. Packaging and Packaging Waste Regulation). Sie ersetzt die bisherige Verpackungsrichtlinie 94/62/EG und setzt europaweit verbindliche Standards für Verpackungen, um Abfälle zu reduzieren, das Recycling zu verbessern und ressourcenschonende Verpackungen zu fördern. Die Verordnung gilt in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar, nationale Verpackungsgesetze wie das deutsche Verpackungsgesetz werden entsprechend angepasst. Die meisten Bestimmungen treten jedoch erst am 12. August 2026 in Kraft.
Welche Verpackungen müssen mehrwegfähig sein?
Die PPWR führt schrittweise Mehrwegquoten für bestimmte Verpackungen ein:
- Verkaufs- und Umverpackungen (B2C): Bis 2030 müssen mindestens 40 % wiederverwendbar sein, bis 2040 sogar 70 %.
- Umverpackungen in Form von Kisten: 10 % bis 2030, 25 % bis 2040.
- Getränkeverpackungen: 10 % bis 2030, 40 % bis 2040.
Einwegverpackungen mit hohem Leerraumanteil oder unnötiger Materialverschwendung werden schrittweise verboten.
Sind Kartonverpackungen von der Mehrwegpflicht betroffen?
Nein. Kartonverpackungen sind weitgehend von der Mehrwegpflicht ausgenommen, da sie recyclingfähig sind und damit die Umweltziele der PPWR auf andere Weise erfüllen. Kisten aus Karton unterliegen ebenfalls nicht den Mehrwegquoten. Dennoch gelten für Kartonverpackungen Reduktionsziele.
Müssen Kartonverpackungen reduziert werden?
Ja, auch für Kartonverpackungen gelten verbindliche Reduktionsziele:
- Bis 2030: mindestens 5 % weniger Verpackungsmaterial
- Bis 2035: mindestens 10 % weniger Verpackungsmaterial
- Bis 2040: mindestens 15 % weniger Verpackungsmaterial
Unternehmen können dies durch Materialeinsparung und effizientere Verpackungsdesigns umsetzen.
Welche Anforderungen stellt die PPWR an die Minimierung von Verpackungen?
Die PPWR legt in Artikel 9 fest, dass Verpackungen so gestaltet werden müssen, dass ihr Gewicht und Volumen auf das erforderliche Mindestmaß reduziert werden. Dabei gelten folgende Anforderungen:
- Verpackungen dürfen nicht größer oder schwerer sein, als es für ihre Funktion notwendig ist.
- Verpackungen, die nur dazu dienen, das wahrgenommene Volumen des Produkts zu vergrößern (z. B. durch Doppelwände, falsche Böden oder unnötige Schichten), sind nicht erlaubt.
- Leerraum in Verpackungen muss auf das für die Gewährleistung der Verpackungsfunktionen notwendige Mindestmaß beschränkt sein:
- Bei Verkaufsverpackungen: im Verhältnis zum Gesamtvolumen des Produkts.
- Bei Um- und Transportverpackungen: einschließlich Verpackungen für den E-Commerce, im Verhältnis zu den enthaltenen Produkten und ihren Verkaufsverpackungen.
- Raum, der mit Füllmaterialien wie Luftpolstern, Styropor-Chips oder Schaumstoff gefüllt ist, wird als Leerraum gewertet.
Unternehmen müssen die Einhaltung dieser Vorgaben nachweisen. Dazu ist eine technische Dokumentation erforderlich, die folgende Nachweise enthält:
- Eine Erklärung, welche Normen und Spezifikationen für die Verpackungsgestaltung verwendet wurden.
- Begründungen, warum eine weitere Reduktion von Gewicht oder Volumen nicht möglich ist.
- Testergebnisse, Studien oder andere Nachweise, die das erforderliche Mindestvolumen oder Mindestgewicht der Verpackung belegen.
Beispiel für Kartonverpackungen
Ein Hersteller von Kartonverpackungen für Elektronikprodukte kann folgende Nachweise erbringen:
- Normen und Spezifikationen: Die Verpackung entspricht der ISO 18602 („Verpackung und Umwelt – Optimierung des Verpackungssystems“), welche die Minimierung von Verpackungsgewicht und -volumen fordert.
- Materialeinsparung: Die Verpackung wurde von 500 g auf 400 g reduziert, indem ein leichterer Karton mit FEFCO 0201-Standard verwendet wurde.
- Volumenreduzierung: Durch den Verzicht auf unnötige Inlays konnte das Verpackungsvolumen um 15 % reduziert werden.
- Testergebnisse: Fall- und Belastungstests nach ASTM D5276 zeigen, dass die reduzierte Verpackung dennoch den Produktschutz gewährleistet.
- Füllmaterialreduktion: Der Einsatz von Luftpolstern wurde durch maßgefertigte, passgenaue Karton-Einsätze ersetzt.
Diese Nachweise helfen nachzuweisen, dass die Verpackung die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, ohne unnötigen Materialeinsatz.
Gibt es neue Kennzeichnungspflichten?
Ja, Verpackungen müssen ab 2026 mit einem QR-Code versehen sein, der Verbraucher über Materialzusammensetzung und Recyclingfähigkeit informiert. Die genauen Anforderungen sind jedoch noch nicht endgültig definiert. Die Europäische Kommission wird diese in einem späteren Durchführungsrechtsakt festlegen.
Ob Kartonverpackungen ebenfalls unter die QR-Code-Pflicht fallen, ist noch nicht abschließend geklärt. Da Kartonverpackungen bereits gut recyclingfähig sind, könnten sie von bestimmten Anforderungen ausgenommen werden.
Wie unterstützt Ebro Color seine Kunden?
Ebro Color hilft Unternehmen, die Anforderungen der PPWR zu erfüllen, mit:
- 100 % kartonbasierten Schachteln, die von der Mehrwegpflicht ausgenommen sind.
- Materialeinsparungen durch innovative Kartonqualitäten.
- Optimierte Verpackungsdesigns, die weniger Material erfordern.
- Recyclingfähige Verpackungen, die wieder in den Kreislauf gegeben werden können.
Zur Einhaltung der PPWR können Unternehmen eine Konformitätserklärung nutzen, um die Optimierung von Verpackungslösungen nachzuweisen. Ebro Color stellt auf Anfrage entsprechende Nachweise bereit, die dokumentieren, dass Gewicht, Volumen und Recyclingfähigkeit gemäß Artikel 9 PPWR optimiert wurden.
Fazit – Jetzt auf PPWR-konforme Verpackungen umstellen
Die PPWR bringt weitreichende Änderungen für Verpackungen mit sich. Unternehmen sollten sich frühzeitig mit den neuen Vorgaben vertraut machen, um rechtzeitig Anpassungen vorzunehmen.

Hinweis: Dieser Blogartikel stellt keine Rechtsberatung dar. Bei Unsicherheiten wird empfohlen, spezialisierte Beratung in Anspruch zu nehmen, um die gesetzlichen Anforderungen vollständig zu erfüllen.