PPWR einfach erklärt: Was die EU-Verpackungsverordnung für Unternehmen bedeutet
Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR, Verordnung (EU) 2025/40) verändert die Anforderungen an Verpackungen in Europa grundlegend. Sie ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und gilt ab dem 12. August 2026. Unternehmen, die Verpackungen in Verkehr bringen, müssen sich auf neue Pflichten einstellen – von Recyclingfähigkeit über Materialreduktion bis hin zu konkreten Stoffanforderungen.
Dieser Beitrag ordnet die wichtigsten Inhalte ein: Was gilt, ab wann, für wen und wer ist verantwortlich.
Was regelt die PPWR?
Anders als eine EU-Richtlinie gilt die PPWR als Verordnung grundsätzlich unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. In der Praxis bleiben nationale Systeme wie das deutsche Verpackungsgesetz (VerpackG) jedoch parallel bestehen und werden an den europäischen Rahmen angepasst.
Die PPWR bewertet Verpackungen vor allem nach fünf Kriterien: Recyclingfähigkeit, Materialeinsatz und Minimierung, Vermeidung unnötiger Verpackung (Overpackaging), Design for Recycling und Kennzeichnung. Daneben enthält sie konkrete Stoffanforderungen, die bereits ab August 2026 gelten.
Der Fokus liegt auf der Gesamtverpackung und ihrem Design. Nicht die einzelne Druckfarbe oder der einzelne Klebstoff steht im Vordergrund, sondern die Frage: Ist die Verpackung recyclingfähig, materialeffizient und frei von problematischen Stoffen oberhalb der definierten Grenzwerte?
Für wen gilt die PPWR?
Die Verordnung gilt für alle Verpackungen – unabhängig von Material, Branche oder Einsatzbereich. Dazu gehören Verkaufs-, Um-, Transport- und Versandverpackungen sowie gewerbliche und industrielle Verpackungen.
Wer ist verantwortlich? Erzeuger, Lieferant und Hersteller
Die PPWR definiert klare Rollen mit unterschiedlichen Pflichten. Das ist einer der wichtigsten Punkte und wird in der Praxis häufig verwechselt.
Der „Erzeuger" (Art. 3 Nr. 13) ist das Unternehmen, das Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt. Er trägt die Konformitätsverantwortung: Er muss sicherstellen, dass die Verpackung alle Anforderungen erfüllt, die Konformitätsbewertung durchführen und die technische Dokumentation gemäß Anhang VII erstellen (Art. 15). In der Praxis ist das in der Regel das Unternehmen, das ein Produkt unter eigener Marke auf den Markt bringt.
Der „Lieferant" (Art. 3 Nr. 16) ist das Unternehmen, das Verpackungen oder Verpackungsmaterial an den Erzeuger liefert – also beispielsweise der Verpackungshersteller im Auftrag. Der Lieferant hat eine gesetzliche Informationspflicht (Art. 16): Er muss dem Erzeuger alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die dieser für den Konformitätsnachweis benötigt. Das ist keine freiwillige Leistung, sondern eine gesetzliche Pflicht.
Der „Hersteller" (Art. 3 Nr. 15) ist ein breiterer Begriff, der vor allem bei der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) eine Rolle spielt. Als Hersteller gilt, wer Verpackungen erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellt. Er ist verantwortlich für die Registrierung im Herstellerregister und die Finanzierung von Sammlung, Sortierung und Recycling (Art. 44–46).
Für die Praxis bedeutet das: Wer Verpackungen im Kundenauftrag nach Spezifikation fertigt, ist in der Regel nicht Erzeuger und nicht konformitätsverantwortlich – er hat jedoch als Lieferant eine gesetzliche Informationspflicht.
Recyclingfähigkeit
Alle in Verkehr gebrachten Verpackungen müssen recyclingfähig sein (Art. 6). Recyclingfähig bedeutet: für das stoffliche Recycling gestaltet und in der Praxis sammelbar, sortierbar und in großem Maßstab recycelbar.
Die Anforderungen steigen stufenweise. Ab dem 1. Januar 2030 müssen Verpackungen mindestens eine Leistungsstufe A, B oder C erreichen. Ab dem 1. Januar 2035 muss das Recycling in großem Maßstab nachgewiesen werden. Ab dem 1. Januar 2038 sind nur noch die Stufen A oder B zulässig.
Die genauen Bewertungsmethoden werden durch delegierte Rechtsakte konkretisiert, die bis zum 1. Januar 2028 vorliegen sollen. Die Richtung ist jedoch bereits klar: Einfache Materialstrukturen und Monomaterialien sind vorteilhaft. Materialverbunde – etwa Karton mit Folienkaschierung – sind nicht verboten, werden aber tendenziell schlechter bewertet.
Materialreduktion und Overpackaging
Ab dem 1. Januar 2030 müssen Verpackungen in Gewicht und Volumen auf das funktional erforderliche Mindestmaß reduziert sein (Art. 10). Verboten sind Verpackungen mit Eigenschaften, die lediglich das wahrgenommene Volumen vergrößern – etwa Doppelwände, falsche Böden oder unnötige Schichten.
Unnötiger Leerraum soll vermieden werden. Die Verpackung muss ihren Zweck erfüllen – Schutz, Handhabung, Lieferung –, ohne dabei mehr Material oder Volumen einzusetzen als notwendig.
Stoffanforderungen
Die PPWR enthält in Art. 5 konkrete Stoffanforderungen, die ab dem 12. August 2026 gelten. Dieser Punkt wird häufig übersehen, ist aber verbindlich.
Für alle Verpackungen gilt ein Schwermetallgrenzwert (Art. 5 Abs. 4): Die Summe der Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom darf 100 mg/kg nicht überschreiten. Dieser Grenzwert gilt für die gesamte Verpackungseinheit einschließlich Farben, Lacke und Klebstoffe. Das bestätigt auch die EU-Guidance (FAQ Nr. 15).
Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt gelten zusätzlich PFAS-Grenzwerte (Art. 5 Abs. 5): 25 ppb für ein einzelnes PFAS, 250 ppb für die Summe der PFAS und 50 ppm für PFAS gesamt einschließlich polymerer PFAS. PFAS sind definiert als jeder Stoff mit mindestens einem perfluorierten Methyl- oder Methylen-Kohlenstoffatom.
Darüber hinaus gilt eine allgemeine Minimierungspflicht für besorgniserregende Stoffe (Substances of Concern, Art. 5 Abs. 1): Das Vorhandensein und die Konzentration solcher Stoffe sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Bis zum 31. Dezember 2026 erstellt die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) einen Bericht zur Identifizierung relevanter Stoffe. Konkrete Stofflisten und Beschränkungen werden anschließend durch delegierte Rechtsakte nachgereicht.
Wichtig ist die Abgrenzung: Detaillierte Migrationstests oder vollständige Stofflisten fallen nicht unter die PPWR, sondern unter das Lebensmittelkontaktrecht (VO (EG) 1935/2004) beziehungsweise REACH (VO (EG) 1907/2006). Die PPWR definiert Grenzwerte und Minimierungspflichten – keine vollständigen chemischen Einzelstoffanalysen.
Kennzeichnung
Bei der Kennzeichnung ist zwischen zwei Pflichten zu unterscheiden, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten greifen und unterschiedliche Adressaten haben.
Bereits ab dem 12. August 2026 muss der Erzeuger auf der Verpackung – oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Umverpackung oder in einem beigefügten Dokument – ein Identifikationsmerkmal anbringen, das die Identifizierung der Verpackung ermöglicht, beispielsweise eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer (Art. 15 Abs. 6). Ebenso muss der Erzeuger seinen Namen, eingetragenen Handelsnamen oder seine Handelsmarke sowie seine Postanschrift angeben (Art. 15 Abs. 7). Diese Pflichten richten sich an den Erzeuger – also an das Unternehmen, das die Verpackung unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt.
Ab dem 12. August 2028 wird darüber hinaus eine harmonisierte Kennzeichnung verpflichtend (Art. 12 Abs. 1). Verpackungen müssen dann Angaben zur Materialzusammensetzung enthalten und mit harmonisierten Piktogrammen gekennzeichnet sein. Ab dem 12. Februar 2029 gelten zusätzliche Anforderungen für die Kennzeichnung wiederverwendbarer Verpackungen (Art. 12 Abs. 2).
Die Details zur harmonisierten Kennzeichnung werden derzeit durch Durchführungsrechtsakte konkretisiert.
Mindestrezyklatanteil bei Kunststoff
Für den Kunststoffanteil von Verpackungen gelten ab dem 1. Januar 2030 Mindestquoten für Rezyklat (Art. 7 Abs. 1): 30 Prozent für kontaktempfindliche PET-Verpackungen, 10 Prozent für kontaktempfindliche Nicht-PET-Kunststoffverpackungen, 30 Prozent für Einweggetränkeflaschen und 35 Prozent für sonstige Kunststoffverpackungen. Ab dem 1. Januar 2040 steigen diese Werte auf 50, 25, 65 beziehungsweise 65 Prozent (Art. 7 Abs. 2).
Diese Anforderungen gelten nur für Kunststoff, nicht für Karton oder Papier. Bei folienkaschierten Kartonverpackungen kann der Kunststoffanteil relevant werden, wenn er mehr als 5 Prozent der Gesamtmasse ausmacht. In der Regel wird diese Schwelle bei üblichen Folienkaschierungen auf Karton jedoch nicht erreicht.
Verbundverpackung – wann liegt eine vor?
Eine Verbundverpackung im Sinne der PPWR (Art. 3 Nr. 24) liegt vor, wenn eine Verpackungseinheit aus zwei oder mehr verschiedenen Materialien besteht, die jeweils mehr als 5 Prozent der Gesamtmasse ausmachen und nicht per Hand voneinander getrennt werden können.
Wichtig für die Praxis: Etiketten, Firnisse, Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Lackierungen sind bei der Berechnung der 5-Prozent-Schwelle ausdrücklich ausgenommen. Druckfarben auf Karton machen die Verpackung also nicht zum Verbund. Eine Folienkaschierung kann die 5-Prozent-Schwelle theoretisch überschreiten, liegt bei üblichen Anwendungen auf Karton in der Regel jedoch darunter.
Die Schwermetallgrenzwerte und die Minimierungspflicht für besorgniserregende Stoffe gelten allerdings für die gesamte Verpackungseinheit einschließlich Farben und Lacke – unabhängig von der Verbundfrage.
PPWR und VerpackG: Was ist der Unterschied?
Das deutsche Verpackungsgesetz (VerpackG) regelt die organisatorische Seite: Registrierung bei LUCID, Systembeteiligung an einem dualen System, Datenmeldung und Entsorgung. Diese Pflichten bestehen bereits heute und richten sich an den Inverkehrbringer in Deutschland.
Die PPWR regelt dagegen die inhaltliche Seite: Wie muss eine Verpackung gestaltet sein? Welche Recyclingfähigkeit ist erforderlich? Welche Stoffanforderungen gelten? Wie muss gekennzeichnet werden?
Beide Regelwerke gelten parallel. Das VerpackG regelt, wer zahlt und meldet – die PPWR regelt, wie Verpackung gestaltet sein muss und welche Stoffanforderungen gelten.
Fristen im Überblick
Die wichtigsten Termine der PPWR im zeitlichen Verlauf:
Der 11. Februar 2025 markiert das Inkrafttreten der Verordnung. Ab dem 12. August 2026 beginnt die allgemeine Anwendung, einschließlich der Stoffanforderungen nach Art. 5 (Schwermetalle, PFAS bei Lebensmittelkontakt, Minimierung besorgniserregender Stoffe) und der Erzeuger-Kennzeichnungspflichten nach Art. 15 Abs. 6–7 (Identifikationsmerkmal wie Chargen- oder Seriennummer sowie Name und Anschrift des Erzeugers). Am 12. Februar 2028 greifen die Anforderungen an kompostierbare Verpackungen (Art. 9). Ab dem 12. August 2028 wird die harmonisierte Kennzeichnung verpflichtend (Art. 12 Abs. 1), ab dem 12. Februar 2029 auch für wiederverwendbare Verpackungen (Art. 12 Abs. 2).
Ab dem 1. Januar 2030 gelten die Mindestanforderungen an Recyclingfähigkeit (Stufe A, B oder C), die Vorgaben zur Minimierung von Gewicht und Volumen sowie die ersten Rezyklatanteile für Kunststoff. Ab dem 1. Januar 2035 muss das Recycling in großem Maßstab nachgewiesen werden. Ab dem 1. Januar 2038 sind nur noch die Stufen A oder B zulässig. Ab dem 1. Januar 2040 gelten verschärfte Rezyklatanteile für Kunststoff.
Viele Detailregelungen werden durch delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte konkretisiert. Einige Fristen können sich verschieben, wenn die zugehörigen Rechtsakte später als geplant in Kraft treten.
Was Kartonverpackungen betrifft
Kartonverpackungen sind aus Sicht der PPWR grundsätzlich gut aufgestellt. Karton ist als Monomaterial sehr gut recyclingfähig und lässt sich im Papierrecycling effizient verwerten.
Materialverbunde – etwa Karton mit Folienkaschierung – sind nicht verboten, werden aber tendenziell schlechter bewertet. Bei dünnen Folienkaschierungen mit geringem Anteil ist die Faserstoffrückgewinnung in der Regel weiterhin möglich. Dennoch sind sie aus PPWR-Sicht weniger vorteilhaft als unkaschierte Lösungen. Folienkaschierungen sollten daher nur eingesetzt werden, wenn sie funktional erforderlich sind – etwa zum Schutz vor Feuchtigkeit, Fett oder Abrieb.
Was Unternehmen jetzt tun sollten
Die Richtung der PPWR ist klar, auch wenn einzelne technische Details noch konkretisiert werden. Unternehmen sollten ihre Verpackungen frühzeitig überprüfen und nicht auf die letzte Detailregel warten.
Konkret empfiehlt sich: Verpackungen hinsichtlich Material, Aufbau und Volumen analysieren. Die Recyclingfähigkeit bewerten, insbesondere im Hinblick auf Materialaufbau und Trennbarkeit. Unnötigen Leerraum identifizieren und reduzieren. Die Einhaltung der Stoffanforderungen prüfen – Schwermetallgrenzwerte und bei Lebensmittelkontakt auch PFAS-Grenzwerte. Verantwortlichkeiten klären, insbesondere die Rolle als Erzeuger, und die technische Dokumentation vorbereiten. Die Abstimmung entlang der Lieferkette sicherstellen, einschließlich der Informationspflichten der Lieferanten. Die regulatorische Entwicklung weiter beobachten, insbesondere zu delegierten Rechtsakten und Kennzeichnung.
So unterstützt Ebro Color
Als Lieferant im Sinne der PPWR (Art. 3 Nr. 16) stellen wir Verpackungen im Kundenauftrag her. Im Rahmen unserer gesetzlichen Informationspflicht (Art. 16) stellen wir Ihnen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die Sie für den Konformitätsnachweis benötigen.
Das umfasst Angaben zum Materialaufbau (Kartonsorte, Grammatur, Schichtaufbau), technische Datenblätter, eine Einordnung zur Recyclingfähigkeit, Informationen zur Einhaltung der Schwermetallgrenzwerte und bei Lebensmittelkontaktverpackungen Informationen zu PFAS.
Darüber hinaus beraten wir zur recyclinggerechten Konstruktion und Materialwahl und unterstützen bei der Optimierung hinsichtlich Materialeinsatz und Leerraum.
Die Konformitätsverantwortung und die Erstellung der technischen Dokumentation liegen beim Erzeuger – also bei Ihnen als unserem Kunden. Als Lieferant liefern wir die Grundlage dafür.
Wenn Sie Ihre Verpackungen im Hinblick auf die Anforderungen der PPWR prüfen oder weiterentwickeln möchten, unterstützen wir Sie gerne.
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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei konkreten Anforderungen sollten Unternehmen ihre individuelle Situation sowie nationale Vorgaben berücksichtigen. Stand: April 2026.